VereinsSatzung

  • 1 NAME, SITZ, ZWECK
  1. Der Name des Vereins lautet „1.Minigolf-Club Rheinhausen" Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Duisburg.
  3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Minigolfsportes.
  4. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  •     Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, wie die Durchführung von Trainingsstunden, die Teilnahme an Vereinsmeisterschaften, Freundschafts- und Meisterschaftsturnieren, sowie die Gewährleistung eines geregelten Spielbetriebs.
  • 2 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.  Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT, MITGLIEDSBEITRÄGE
  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  • 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
  1. Alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können in den Vorstand  gewählt werden. Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Jugendabteilung des Vereins und haben nur in dieser Stimmrecht.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht den Vereinsorganen Anträge zu unterbreiten.
  3. Durch die regelmäßige Zahlung der Vereinsbeiträge erlangen alle Mitglieder das Recht, die Bahnengolfanlage, für die vom Verein eine Benutzungsgebühr entrichtet wird,  zu benutzen und an vereinsinternen Wettkämpfen teilzunehmen.
  4. Samstag,Sonntag und Feiertage ist ab 14.00 Uhr die Bahnengolfanlage nicht mehr für Trainingseinheiten freigegeben, es darf aber ein normaler Spielbetrieb durchgeführt werden. Publikum ist Vorrang zu gewähren und soll mit unseren Spieltätigkeiten nicht belästigt werden.
  5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand festgelegten Ordnungen und Spielregeln anzuerkennen und einzuhalten, die Intressen des Vereins wahrzunehmen und die Ziele desselben nach besten kräften zu unterstützen.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Verein eine evtl. Änderung der Anschrift oder Änderungen im Ausbildungs- oder Berufsstand die den Vereinsbeitrag betreffen unverzüglich mitzuteilen.
  7. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Beitragszahlung verpflichtet.
  • 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von  6 Wochen vom Mitglied schriftlich zum Quartalsende beantragt werden.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
  • 6 DIE ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • 7 DER VORSTAND
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus  den ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Sportwart.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  3. Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  4. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1000,-€ sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
  5. Der Vorstand ist verantwortlich für:
  • 1. die Führung der laufenden Geschäfte,
  • 2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • 3. die Verwaltung des Vereinsvermögen,
  • 4. die Buchführung,
  • 5. die Erstellung des Jahresberichts,
  • 6. die Vorbereitung und
  • 7. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
  • 8 KASSENPRÜFUNG

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

  • 9 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG, ZUSTÄNDIGKEIT,EINBERUFUNG
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • die Wahl der Kassenprüfer,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie  die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
  2. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
  • 10 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUN

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

  • 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS, LIQUIDATOREN
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.